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120 GpR CH-BL

§ 52 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

Besondere Fälle bei Totalrevision der Verfassung
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§ 52 GpR · Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

1. Werden bei einer nach Verfassungsteilen getrennten Abstimmung einzelne Teile vom Volk abgelehnt, hat der Verfassungsrat für diese Teile einen 2. Entwurf auszuarbeiten und dem Volk vorzulegen.

2. Der Verfassungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der angenommenen Verfassungsteile.

3. Werden Verfassungsteile zum 2. Mal vom Volk verworfen, so gilt die Revision für diese Teile als gescheitert.

4. Bei jedem Verfassungsteil ist ausdrücklich anzugeben, welche Bestimmungen der geltenden Verfassung aufgehoben werden sollen.

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