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120 GpR CH-BL

§ 51 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Abstimmungsarten bei der Totalrevision

Besondere Fälle bei Totalrevision der Verfassung
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§ 51 GpR · Abstimmungsarten bei der Totalrevision

1. Der vom Verfassungsrat vollumfänglich ausgearbeitete Verfassungsentwurf kann dem Volk auf folgende Weise vorgelegt werden

a. einheitliche Abstimmung über den ganzen Entwurf,

b. gleichzeitige Abstimmung nach Verfassungsteilen (z. B. nach Abschnitten) getrennt,

c. zeitlich gestaffelte Abstimmung über einzelne Verfassungsteile.

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