§ 49 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise
§ 49 GpR · Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise
1. Für die Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise ist die Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten eidgenössischen oder kantonalen Volksabstimmung massgebend, die mindestens 12 Monate vor dem Wahltermin stattgefunden hat.
2. Die Mandate werden den Wahlkreisen gemäss folgendem Verfahren zugeteilt
a. * Jeder Wahlkreis erhält ein 1. Mandat.
b. * Die Zahl der Stimmberechtigten wird durch die Zahl der Mandate plus 1, abzüglich der gemäss Bst. a bereits verteilten Mandate, geteilt. Die auf das Ergebnis folgende nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in seiner Stimmberechtigtenzahl enthalten ist.
c. * Werden durch diese Verteilung nicht alle Mandate ermittelt, so wird die Zahl der Stimmberechtigten jedes Wahlkreises durch die um 1 erhöhte Zahl der bereits zugeteilten Mandate geteilt, ohne Berücksichtigung des 1. Mandats nach Bst. a, und das nächstfolgende Mandat dem Wahlkreis mit dem grössten Quotienten zugeteilt. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Restmandate verteilt sind.
d. * Haben mehrere Wahlkreise den gleichen Quotienten, so wird das letzte Mandat demjenigen Wahlkreis zugeteilt, welcher bei der Teilung gemäss Bst. b die grösste Bruchzahl aufweist.
e. * Falls die Bruchzahlen gemäss Bst. d identisch sind, zieht die Landschreiberin oder der Landschreiber in Anwesenheit der Landratspräsidentin oder des Landratspräsidenten das Los.
f. * ...