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GpR
CH-BL
§ 47 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einteilung in Wahlkreise
Verhältniswahlverfahren
§ 47 GpR · Einteilung in Wahlkreise
1. Die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats erfolgt in den Wahlkreisen gemäss § 48.
2. Für die Wahlen in den Gemeinden bildet jede Einwohnergemeinde einen Wahlkreis, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. In diesem Fall gelangt nur die Oberzuteilung gemäss § 40 sinngemäss zur Anwendung.
3. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Wahlkreisen, so finden für die Mandatszuteilung und die Mandatsverteilung die § 40, § 41 und § 49 sinngemäss Anwendung.