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120 GpR CH-BL

§ 47 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einteilung in Wahlkreise

Verhältniswahlverfahren
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§ 47 GpR · Einteilung in Wahlkreise

1. Die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats erfolgt in den Wahlkreisen gemäss § 48.

2. Für die Wahlen in den Gemeinden bildet jede Einwohnergemeinde einen Wahlkreis, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. In diesem Fall gelangt nur die Oberzuteilung gemäss § 40 sinngemäss zur Anwendung.

3. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Wahlkreisen, so finden für die Mandatszuteilung und die Mandatsverteilung die § 40, § 41 und § 49 sinngemäss Anwendung.

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