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120 GpR CH-BL

§ 46 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stille Wahl

Verhältniswahlverfahren
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§ 46 GpR · Stille Wahl

1. Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.

2. Für die restlichen Sitze wird eine Nachwahl gemäss den §§ 29-30 durchgeführt.

3. Die Gemeinden bestimmen in der Gemeindeordnung, für welche Gemeindewahlen die Stille Wahl möglich ist.

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