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120 GpR CH-BL

§ 45 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ergänzungswahl

Verhältniswahlverfahren
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§ 45 GpR · Ergänzungswahl

1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, haben die Unterzeichner der Liste, auf welcher das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlags. Dieser bedarf der schriftlichen Zustimmung von mindestens 10 Unterzeichnern der Liste.

2. Der von den Unterzeichnern einer Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene Kandidat wird nach Bereinigung des Wahlvorschlags (§ 35) von der Erwahrungsinstanz gemäss § 30 Abs. 4 für den Rest der Amtsdauer als gewählt erklärt.

3. Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so findet eine Ersatzwahl nach dem Mehrheitswahlverfahren (§§ 28-30) statt.

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