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GpR
CH-BL
§ 44 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Nachrücken
Verhältniswahlverfahren
§ 44 GpR · Nachrücken
1. Scheidet ein Mitglied einer Behörde während der Amtsdauer aus, erklärt die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung den ersten, nicht gewählten Kandidaten der gleichen Liste (Ersatzkandidat) als für den Rest der Amtsdauer gewählt.
2. Kann oder will ein Ersatzkandidat das Amt nicht antreten, rückt der nachfolgende an seine Stelle.