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120 GpR CH-BL

§ 42 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Bestimmung der Gewählten

Verhältniswahlverfahren
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§ 42 GpR · Bestimmung der Gewählten

1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird in Anwesenheit der Betroffenen bei kantonalen Wahlen durch die Landschreiberin oder den Landschreiber, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber gezogen.

3. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Reihenfolge der Stimmenzahlen als Ersatzleute bezeichnet.

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