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GpR
CH-BL
§ 41 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Unterzuteilung auf die Listen
Verhältniswahlverfahren
§ 41 GpR · Unterzuteilung auf die Listen
1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
2. Die Landeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1
a. jeder Wahlkreis die ihm zugeteilte Anzahl Mandate erhält;
b. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zugeteilte Anzahl Sitze erhält.
3. Kommt es bei der Berechnung gemäss Abs. 1 zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, zieht die Landschreiberin oder der Landschreiber in Anwesenheit der betroffenen Listenverantwortlichen das Los.