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120 GpR CH-BL

§ 41 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Unterzuteilung auf die Listen

Verhältniswahlverfahren
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§ 41 GpR · Unterzuteilung auf die Listen

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

2. Die Landeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1

a. jeder Wahlkreis die ihm zugeteilte Anzahl Mandate erhält;

b. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zugeteilte Anzahl Sitze erhält.

3. Kommt es bei der Berechnung gemäss Abs. 1 zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, zieht die Landschreiberin oder der Landschreiber in Anwesenheit der betroffenen Listenverantwortlichen das Los.

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