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120 GpR CH-BL

§ 40 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Oberzuteilung auf die Listengruppen

Verhältniswahlverfahren
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§ 40 GpR · Oberzuteilung auf die Listengruppen

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.

2. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

3. Die Landeskanzlei legt den Kantonswahlschlüssel so fest, dass die 90 Mandate beim Vorgehen gemäss Abs. 2 vergeben werden.

4. Kommt es bei der Berechnung gemäss Abs. 2 zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, zieht die Landschreiberin oder der Landschreiber in Anwesenheit der betroffenen Listenverantwortlichen das Los.

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