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120 GpR CH-BL

§ 39a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Quorum

Verhältniswahlverfahren
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§ 39a GpR · Quorum

1. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn

a. eine ihrer Listen in einem Wahlkreis mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhält oder

b. die Listengruppe eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht.

2. Ein Quorum kommt in den Gemeinden nur dann zur Anwendung, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht.

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