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GpR
CH-BL
§ 39 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Parteistimmenzahlen
Verhältniswahlverfahren
§ 39 GpR · Parteistimmenzahlen
1. Massgebend für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Parteistimmenzahlen.
2. Die Parteistimmenzahl setzt sich zusammen aus
a. den Kandidierendenstimmen, d.h. den Stimmen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste erhalten haben und
b. den Zusatzstimmen, d.h. der Zahl der leeren Linien der gleichen Liste; als leere Linien gelten auch die ungültigen Stimmen und die gestrichenen Namen.
3. Die leeren Linien auf den Blankolisten fallen als leere Stimmen ausser Betracht.