Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 39 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Parteistimmenzahlen

Verhältniswahlverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 GpR · Parteistimmenzahlen

1. Massgebend für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Parteistimmenzahlen.

2. Die Parteistimmenzahl setzt sich zusammen aus

a. den Kandidierendenstimmen, d.h. den Stimmen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste erhalten haben und

b. den Zusatzstimmen, d.h. der Zahl der leeren Linien der gleichen Liste; als leere Linien gelten auch die ungültigen Stimmen und die gestrichenen Namen.

3. Die leeren Linien auf den Blankolisten fallen als leere Stimmen ausser Betracht.

← § 38 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 39a GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →