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120 GpR CH-BL

§ 38 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ausfüllen des Wahlzettels

Verhältniswahlverfahren
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§ 38 GpR · Ausfüllen des Wahlzettels

1. Wer einen Wahlzettel mit Vordruck (Parteiliste) benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel 2-mal aufführen (kumulieren); er kann Kandidatennamen aus anderen Listen eintragen (panaschieren).

2. Er kann ferner die vorgedruckte Listenbezeichnung und Ordnungsnummer streichen oder durch eine andere ersetzen.

3. Wer den Wahlzettel ohne Vordruck (Blankoliste) benutzt, kann Kandidatennamen der Parteilisten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Parteiliste anbringen. Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

4. Der gleiche Kandidatenname darf nur 2-mal auf einem Wahlzettel stehen.

5. Auf dem Wahlzettel dürfen nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt sein, als Personen zu wählen sind. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.

6. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie keinen Kandidatennamen des Wahlkreises enthalten.

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