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GpR
CH-BL
§ 37 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zustellung der Wahlzettel
Verhältniswahlverfahren
§ 37 GpR · Zustellung der Wahlzettel
1. Jeder stimmberechtigten Person sind alle in ihrem Wahlkreis eingereichten Listen als Wahlzettel zuzustellen sowie eine Blankoliste, welche so viele Linien aufweist, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen.