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GpR
CH-BL
§ 36 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Listen, Listengruppen und Veröffentlichung
Verhältniswahlverfahren
§ 36 GpR · Listen, Listengruppen und Veröffentlichung
1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Sie werden mit Ordnungsnummern versehen.
2. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
3. Eine Liste, die nur in einem Wahlkreis eingereicht wird, bildet ebenfalls eine Listengruppe.
4. Die Listen werden bei kantonalen Wahlen von der Landeskanzlei im Amtsblatt, bei Gemeindewahlen von der Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise veröffentlicht.