Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 36 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Listen, Listengruppen und Veröffentlichung

Verhältniswahlverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 GpR · Listen, Listengruppen und Veröffentlichung

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Sie werden mit Ordnungsnummern versehen.

2. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

3. Eine Liste, die nur in einem Wahlkreis eingereicht wird, bildet ebenfalls eine Listengruppe.

4. Die Listen werden bei kantonalen Wahlen von der Landeskanzlei im Amtsblatt, bei Gemeindewahlen von der Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise veröffentlicht.

← § 35 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 37 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →