§ 33a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Unterzeichnung der Wahlvorschläge
§ 33a GpR · Unterzeichnung der Wahlvorschläge
1. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.
2. Bei Gemeindewahlen genügen in Gemeinden mit weniger als 500 Stimmberechtigten 10 Unterschriften.
3. Eine stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
4. Der Name der stimmberechtigten Person, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber bzw. von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag belassen und auf allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los. Dieses wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber bzw. von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber gezogen.