§ 33 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Wahlvorschläge
§ 33 GpR · Wahlvorschläge
1. Wahlvorschläge sind bei kantonalen Wahlen der Landeskanzlei, bei kommunalen Wahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 62. Tag vor dem Wahltag einzureichen.
2. Jeder Wahlvorschlag hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen.
3. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen.
4. Die Vorgeschlagenen sind mit ihren Vornamen, Namen, Geburtsdaten, Berufen bzw. Tätigkeiten, Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen.
5. Der Wahlvorschlag muss die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu ihrer Kandidatur enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden.
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8. Die gleichen Kandidaten oder Kandidatinnen dürfen nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sein, andernfalls sie auf allen Wahlvorschlägen gestrichen werden.