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120 GpR CH-BL

§ 32 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich

Verhältniswahlverfahren
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§ 32 GpR · Geltungsbereich

1. Nach dem Verhältniswahlverfahren werden gewählt

a. der Landrat;

b. der Verfassungsrat;

c. der Einwohnerrat (Gemeindegesetz § 131 Abs. 3);

d. die übrigen Behörden der Einwohnergemeinde, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.

2. ...

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