120
GpR
CH-BL
§ 32 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich
Verhältniswahlverfahren
§ 32 GpR · Geltungsbereich
1. Nach dem Verhältniswahlverfahren werden gewählt
a. der Landrat;
b. der Verfassungsrat;
c. der Einwohnerrat (Gemeindegesetz § 131 Abs. 3);
d. die übrigen Behörden der Einwohnergemeinde, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.
2. ...