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120 GpR CH-BL

§ 31 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ersatzwahl

Mehrheitswahlverfahren
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§ 31 GpR · Ersatzwahl

1. Scheidet ein Mitglied einer Behörde vor Beginn oder während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl gemäss den §§ 28-30 durchgeführt.

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