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120 GpR CH-BL

§ 30 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stille Wahl

Mehrheitswahlverfahren
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§ 30 GpR · Stille Wahl

1. Die Stille Wahl ist möglich bei der Wahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

2. Die Gemeinden bestimmen in der Gemeindeordnung, für welche Gemeindewahlen die Stille Wahl möglich ist.

3. Zur Ermöglichung der Stillen Wahl können bei kantonalen Wahlen der Landeskanzlei bzw. bei Gemeindewahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 62. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge eingereicht werden. Diese haben den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 3-5, 33a und 35 zu entsprechen.

4. Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.

4bis. Für die restlichen Sitze findet eine Nachwahl gemäss § 29 statt.

5. Für die Nachwahl können Wahlvorschläge bis zum 8. Tag nach dem Wahltag eingereicht werden. Die Abs. 4 und 4bis werden sinngemäss angewendet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

VPB 150000173 (Art. 13, 14 und 30 BWIS. 2)
Swiss Internal Security Act Revisions: Constitutional Assessment
h Art. 99 Abs. 1 E-MG. 210 Vgl. insb. Art. 2 ff. VEKF sowie Art. 9a VWIS. – Die VEKF stützt sich auf Art. 99 Abs. 3 MG sowie Art. 13, 14 und 30 BWIS. 211 Damit soll nicht zuletzt eine Forderung der Geschäftsprüfungsdelegation erfüllt werden. Diese hatte eine ausdrückliche
C-560/2011 (Art. 30 BWIS)
Football Fan Banned from Travel Over Flare Incident
Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird (Art. 24c Abs. 4 BWIS). Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 30 BWIS die notwendigen Ausführungsbestimmungen und hat von dieser Kompetenz in den Art. 4 – 7 VVMH Gebrauch gemacht. Mit der Ausreisebes
BVGE-2013-33 (Art. 24c, Art. 24g und Art. 30 BWIS.)
Prohibition on leaving Switzerland upheld to prevent sporting event violence
m Sportstätten. Verhältnismässigkeit. Art. 5, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 24, Art. 29a, Art. 36, Art. 54 und Art. 182 Abs. 2 BV. Art. 24c, Art. 24g und Art. 30 BWIS. Art. 30 und Art. 48 Abs. 1 VwVG. Art. 83 Bst. a BGG. Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG. Art. 4 ff. VVMH. Art. 2 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2
C-8376/2010 (Art. 30 BWIS)
Travel Ban for Flare Smuggler Upheld
Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird (Art. 24c Abs. 4 BWIS). Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 30 BWIS die notwendigen Ausführungsbestimmungen und hat von dieser Kompetenz in den Art. 4 – 7 VVMH Gebrauch gemacht. Mit der Ausreisebes