§ 30 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stille Wahl
§ 30 GpR · Stille Wahl
1. Die Stille Wahl ist möglich bei der Wahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
2. Die Gemeinden bestimmen in der Gemeindeordnung, für welche Gemeindewahlen die Stille Wahl möglich ist.
3. Zur Ermöglichung der Stillen Wahl können bei kantonalen Wahlen der Landeskanzlei bzw. bei Gemeindewahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 62. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge eingereicht werden. Diese haben den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 3-5, 33a und 35 zu entsprechen.
4. Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.
4bis. Für die restlichen Sitze findet eine Nachwahl gemäss § 29 statt.
5. Für die Nachwahl können Wahlvorschläge bis zum 8. Tag nach dem Wahltag eingereicht werden. Die Abs. 4 und 4bis werden sinngemäss angewendet.