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120 GpR CH-BL

§ 29 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Nachwahl

Mehrheitswahlverfahren
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§ 29 GpR · Nachwahl

1. Erreichen weniger Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, ist eine Nachwahl anzuordnen, in welcher diejenigen Personen gewählt sind, welche am meisten Stimmen (Relatives Mehr) erhalten haben.

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