§ 28 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ermittlung des Ergebnisses
§ 28 GpR · Ermittlung des Ergebnisses
1. In der Mehrheitswahl ist gewählt, wer das Absolute Mehr erreicht.
2. Bei der Einzelwahl ist das Absolute Mehr die auf die Hälfte der gültigen Stimmen folgende höhere ganze Zahl.
3. Bei der Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs werden die gültigen Stimmen durch die doppelte Anzahl der zu Wählenden geteilt. Die auf den Quotienten folgende höhere ganze Zahl ist das Absolute Mehr.
4. Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt.
5. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird in Anwesenheit der Betroffenen bei kantonalen Wahlen durch die Landschreiberin oder den Landschreiber, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber gezogen. Die Gemeinden können anstelle des Losentscheids in der Gemeindeordnung eine Stichwahl an der Urne vorsehen.