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120 GpR CH-BL

§ 27a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Amtliches Informationsblatt für Wahlvorschläge

Mehrheitswahlverfahren
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§ 27a GpR · Amtliches Informationsblatt für Wahlvorschläge

1. Zusammen mit den Wahlzetteln erhalten die Stimmberechtigten ein amtliches Informationsblatt mit den Namen der Personen, die bis zum 62. Tag vor dem Wahltag der Landeskanzlei mitgeteilt worden sind.

2. Die Vorgeschlagenen sind auf dem Wahlvorschlag mit ihren Vornamen, Namen, Geburtsdaten, Berufen bzw. Tätigkeiten, Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen.

3. Die Wahlvorschläge müssen die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu ihrer Kandidatur enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden.

4. Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge erfolgt gemäss § 33a Abs. 1-3.

5. Die Landeskanzlei bereinigt die Wahlvorschläge gemäss § 35.

6. Die Gemeinden können in einer kommunalen Verordnung für die Wahl ihrer Behörden ein Verfahren im Sinne dieser Bestimmung vorsehen.

7. Bei Nachwahlen wird das amtliche Informationsblatt mit zweckmässigen Mitteln veröffentlicht.

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