Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 26a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einsichtnahme

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26a GpR · Einsichtnahme

1. Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bei der Landeskanzlei bzw. bei der Gemeindeverwaltung einsehen.

← § 26 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 27 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →