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GpR
CH-BL
§ 26a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Einsichtnahme
Allgemeines
§ 26a GpR · Einsichtnahme
1. Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bei der Landeskanzlei bzw. bei der Gemeindeverwaltung einsehen.