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GpR
CH-BL
§ 26 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Wahlzettel
Allgemeines
§ 26 GpR · Wahlzettel
1. Die Wahlzettel werden bei kantonalen Wahlen durch die Landeskanzlei, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeverwaltung erstellt.
2. Die Wahlzettel sind den Stimmberechtigten spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Wahltag durch die Gemeinden zuzustellen. Bei Nachwahlen beträgt die Frist mindestens 10 Tage. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.
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