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120 GpR CH-BL

§ 26 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Wahlzettel

Allgemeines
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§ 26 GpR · Wahlzettel

1. Die Wahlzettel werden bei kantonalen Wahlen durch die Landeskanzlei, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeverwaltung erstellt.

2. Die Wahlzettel sind den Stimmberechtigten spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Wahltag durch die Gemeinden zuzustellen. Bei Nachwahlen beträgt die Frist mindestens 10 Tage. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.

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