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120 GpR CH-BL

§ 21 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Annahme der Vorlage

Abstimmungen
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§ 21 GpR · Annahme der Vorlage

1. Eine Vorlage ist angenommen, wenn auf sie die Mehrheit der gültigen Stimmen entfällt.

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