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120 GpR CH-BL

§ 20 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Mehrfachabstimmungen

Abstimmungen
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§ 20 GpR · Mehrfachabstimmungen

1. Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind nach dem Verfahren mit bedingter Eventualabstimmung (Mehrfach-Ja mit Stichfrage) durchzuführen.

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