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GpR
CH-BL
§ 20 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Mehrfachabstimmungen
Abstimmungen
§ 20 GpR · Mehrfachabstimmungen
1. Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind nach dem Verfahren mit bedingter Eventualabstimmung (Mehrfach-Ja mit Stichfrage) durchzuführen.