§ 2 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Politischer Wohnsitz
§ 2 GpR · Politischer Wohnsitz
1. Das Stimmrecht wird in der Niederlassungsgemeinde ausgeübt (politischer Wohnsitz). Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.
2. Der politische Wohnsitz kann in der Aufenthaltsgemeinde begründet werden, wenn die stimmberechtigte Person nachweist, dass kein Eintrag im Stimmregister der Niederlassungsgemeinde besteht.
3. In den Angelegenheiten der Bürgergemeinde haben alle im Kanton wohnenden Bürger in ihrer Heimatgemeinde politischen Wohnsitz. Den ausserhalb der Heimatgemeinde wohnenden Bürgern müssen indessen die Stimm- bzw. Wahlunterlagen und die Einladungen zur Bürgergemeindeversammlung nur zugestellt werden, wenn sie dies persönlich verlangt haben. Das einmal schriftlich gestellte Begehren gilt bis zum Widerruf.
4. Auslandschweizer sind in gleicher Weise wie in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt.