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120 GpR CH-BL

§ 1a Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ausschluss vom Stimmrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a GpR · Ausschluss vom Stimmrecht

1. Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von § 21 Abs. 2 der Kantonsverfassung gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

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