Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 19 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Erläuterungen

Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 GpR · Erläuterungen

1. Der Regierungsrat legt den kantonalen Vorlagen sachliche Erläuterungen bei, die auch die gegensätzlichen Standpunkte darstellen. Bei Referendum und Initiative ist dem Komitee Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in angemessenem Umfang und auf eigene Verantwortung selbst darzustellen.

2. Sofern der Gemeinderat bei kommunalen Vorlagen sachliche Erläuterungen beilegt, haben diese den Anforderungen von Abs. 1 zu entsprechen.

2bis. Im Falle des Behördenreferendums legt die Geschäftsordnung des Einwohnerrats fest, wer den Standpunkt der Einwohnerratsmitglieder darstellt, die die Urnenabstimmung verlangen.

3. Die Erläuterungen sind den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Vorlagen zuzustellen.

← § 18 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Geltungsbereich § 20 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →