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120 GpR CH-BL

§ 18 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Vorlagen, Stimmzettel

Abstimmungen
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§ 18 GpR · Vorlagen, Stimmzettel

1. Bei kantonalen Abstimmungen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden die Vorlagen und die Stimmzettel bereit. Bei Gemeindeabstimmungen obliegt dies dem Gemeinderat.

2. ...

3. Die Vorlagen und Stimmzettel sind den Stimmberechtigten durch die Gemeinde spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.

4. Die Gemeinden können durch ein Reglement vorsehen, dass die Vorlagen und Erläuterungen pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.

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