Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120 GpR CH-BL

§ 17 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Anordnung

Abstimmungen
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§ 17 GpR · Anordnung

1. Der Regierungsrat setzt den Abstimmungstag für die kantonalen Abstimmungen, der Gemeinderat für die Gemeindeabstimmungen fest.

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