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120 GpR CH-BL

§ 16 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses

Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
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§ 16 GpR · Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses

1. Der Erwahrungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt bzw. von der Gemeinde in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nachher sind die Stimm- und Wahlzettel zu vernichten.

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