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120 GpR CH-BL

§ 15 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Erwahrung des Ergebnisses

Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
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§ 15 GpR · Erwahrung des Ergebnisses

1. Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 3) stellt die Erwahrungsinstanz das Ergebnis verbindlich fest (Erwahrung).

2. Die Wahl des Regierungsrats wird durch den Landrat erwahrt. Die übrigen kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Regierungsrat erwahrt.

3. Die kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Gemeinderat bzw. Bürgerrat erwahrt. Vorbehalten bleiben die Abs. 4 und 5.

4. Die Wahlen des Gemeinderats und des Gemeindepräsidiums werden durch den Einwohnerrat bzw. die Gemeindekommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt.

5. Die Wahlen des Bürgerrats und des Bürgergemeindepräsidiums werden durch die Bürgerkommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt.

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