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120 GpR CH-BL

§ 14 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Überprüfung des Ergebnisses

Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
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§ 14 GpR · Überprüfung des Ergebnisses

1. Erscheint es zweifelhaft, ob das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ordnungsgemäss zustande gekommen ist, entscheidet die Erwahrungsinstanz über eine Nachprüfung.

2. Die Nachprüfung erfolgt durch die Landeskanzlei bzw. Gemeindeverwaltung.

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