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120 GpR CH-BL

§ 13 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Veröffentlichung des Ergebnisses

Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
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§ 13 GpR · Veröffentlichung des Ergebnisses

1. Das Ergebnis ist mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (§ 83) durch die Landeskanzlei im kantonalen Amtsblatt bzw. durch das Gemeindewahlbüro in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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