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GpR
CH-BL
§ 13 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Veröffentlichung des Ergebnisses
Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
§ 13 GpR · Veröffentlichung des Ergebnisses
1. Das Ergebnis ist mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (§ 83) durch die Landeskanzlei im kantonalen Amtsblatt bzw. durch das Gemeindewahlbüro in geeigneter Weise zu veröffentlichen.