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120 GpR CH-BL

§ 11 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ermittlung des Ergebnisses

Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
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§ 11 GpR · Ermittlung des Ergebnisses

1. Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel bzw. Stimmen ausser Betracht.

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