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120 GpR CH-BL

§ 100 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2021

Schlussbestimmungen
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§ 100 GpR · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2021

1. Die Unterschriftenlisten einer im Amtsblatt bereits veröffentlichten Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft und spätestens 2 Jahre seit Inkrafttreten der Änderung vom 16. September 2021 einzureichen.

2. Die Behandlungsfristen gemäss § 78a Abs. 1, 2 und 2bis sind nur auf nichtformulierte Initiativen anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Änderung vom 16. September 2021 zustande gekommen sind.

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