120
GpR
CH-BL
§ 100 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2021
Schlussbestimmungen
§ 100 GpR · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2021
1. Die Unterschriftenlisten einer im Amtsblatt bereits veröffentlichten Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft und spätestens 2 Jahre seit Inkrafttreten der Änderung vom 16. September 2021 einzureichen.
2. Die Behandlungsfristen gemäss § 78a Abs. 1, 2 und 2bis sind nur auf nichtformulierte Initiativen anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Änderung vom 16. September 2021 zustande gekommen sind.