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120 GpR CH-BL

§ 10 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Ungültige Zettel und Stimmen

Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen
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§ 10 GpR · Ungültige Zettel und Stimmen

1. Ein Stimm- bzw. Wahlzettel ist ungültig, wenn er

a. nicht amtlich ist,

b. * keine amtliche Kennzeichnung aufweist,

c. * anders als handschriftlich ausgefüllt oder anders als handschriftlich geändert ist,

d. ehrverletzende Äusserungen enthält oder offensichtlich gekennzeichnet ist.

2. Stimm- bzw. Wahlzettel sind ferner ungültig, wenn bei der brieflichen Stimmabgabe

a. auf dem Stimmrechtsausweis die eigenhändige Unterschrift des oder der Stimmberechtigten fehlt;

b. * ...

c. * ...

d. * für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel ins Stimmzettelkuvert gelegt worden sind.

3. Stimmen sind ungültig, wenn sie

a. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,

b. für Nicht-Wählbare abgegeben werden,

c. bei der Verhältniswahl für Nicht-Vorgeschlagene oder für den gleichen Kandidaten oder die gleiche Kandidatin mehr als 2-mal abgegeben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2008.696 (art. 10 LMSI)
Federal Civil Intelligence Services Consolidation Act
Devoir d’infor- mation de l’office fédéral) et l’art. 13 (Renseignements d’autres offices) LMSI. Le devoir d’information visé à l’art. 10 LMSI est appliqué également aux services du renseignement civil entre eux, d’une part, et à l’égard du service de renseignements milit