120.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Einreichung von Unterschriftenlisten
§ 9 Vo GpR · Einreichung von Unterschriftenlisten
1. Die Unterschriftenlisten für kantonale Initiativen und Referenden sind getrennt nach Gemeinden gesamthaft der Landeskanzlei einzureichen. Nachlieferungen sind unzulässig.