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120.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Einreichung von Unterschriftenlisten

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§ 9 Vo GpR · Einreichung von Unterschriftenlisten

1. Die Unterschriftenlisten für kantonale Initiativen und Referenden sind getrennt nach Gemeinden gesamthaft der Landeskanzlei einzureichen. Nachlieferungen sind unzulässig.

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