120.11
CH-BL
§ 8a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Behandlung ungültiger Stimmen und Zettel
§ 8a Vo GpR · Behandlung ungültiger Stimmen und Zettel
1. Haben Stimmberechtigte für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel in das Stimmzettelkuvert gelegt, so wird einer davon gekennzeichnet und als «ungültig, weil mehrfach» bezeichnet. Die übrigen werden vernichtet.
2. Liegt ein anderer Ungültigkeitsgrund vor, sind die Zettel entsprechend zu kennzeichnen.