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120.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Briefliche Stimmabgabe

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§ 7 Vo GpR · Briefliche Stimmabgabe

1. Bei der brieflichen Stimmabgabe verschliesst die stimmberechtigte Person die Stimm- bzw. Wahlzettel im beigelegten Stimmzettelkuvert und legt dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert.

2. Das Antwortkuvert ist verschlossen in der Gemeindeverwaltung abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder bei einer Poststelle aufzugeben. Das Antwortkuvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden.

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