Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Wahlbüro

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vo GpR · Wahlbüro

1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist dafür verantwortlich, dass die Mitglieder des Wahlbüros mindestens 8 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag aufgeboten werden.

2. Wählt eine Gemeinde mehrere Wahlbüros, so ist ein Hauptwahlbüro zu bestimmen, welches für die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen verantwortlich ist.

3. Die persönliche Stimmabgabe ist durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlbüros zu überwachen.

← § 5 Vo GpR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Bekanntmachung § 7 Vo GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →