120.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Wahlbüro
§ 6 Vo GpR · Wahlbüro
1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist dafür verantwortlich, dass die Mitglieder des Wahlbüros mindestens 8 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag aufgeboten werden.
2. Wählt eine Gemeinde mehrere Wahlbüros, so ist ein Hauptwahlbüro zu bestimmen, welches für die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen verantwortlich ist.
3. Die persönliche Stimmabgabe ist durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlbüros zu überwachen.