120.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Urnen
§ 5 Vo GpR · Urnen
1. In jedem Wahllokal ist mindestens 1 Urne für den Einwurf der Stimm- und Wahlzettel aufzustellen.
2. Wenn das Wahllokal an mehreren Tagen geöffnet ist, sind die Urnen jeweils nach Schluss der Öffnungszeiten so zu verschliessen und aufzubewahren, dass keine Abgabe oder Entnahme von Stimmen möglich ist.
3. Die Urnen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Ermittlungen der Ergebnisse geöffnet werden.