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120.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Stimmregister

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§ 4 Vo GpR · Stimmregister

1. Das Stimmregister (Verzeichnis der Stimmberechtigten) ist in jeder Einwohnergemeinde zu führen.

2. Das Stimmregister über die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist elektronisch sowie mit den Daten zu folgenden Merkmalen zu führen

a. Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer), sofern vorhanden;

b. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person, sofern vorhanden;

c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

d. Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und Land;

e. Geburtsdatum und Geburtsort;

f. Heimatorte;

g. * ...

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