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120.11 CH-BL

§ 3a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Stimm- und Wahlunterlagen

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§ 3a Vo GpR · Stimm- und Wahlunterlagen

1. Wer das Antwortkuvert, den Stimmrechtsausweis, die Stimm- oder Wahlzettel, das zusätzliche Stimmzettelkuvert, die Vorlagen und Erläuterungen oder ein allfälliges Informationsblatt nicht erhalten hat, muss diese Unterlagen bis spätestens zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag auf der Gemeindeverwaltung verlangen.

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