120.11
CH-BL
§ 3a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Stimm- und Wahlunterlagen
§ 3a Vo GpR · Stimm- und Wahlunterlagen
1. Wer das Antwortkuvert, den Stimmrechtsausweis, die Stimm- oder Wahlzettel, das zusätzliche Stimmzettelkuvert, die Vorlagen und Erläuterungen oder ein allfälliges Informationsblatt nicht erhalten hat, muss diese Unterlagen bis spätestens zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag auf der Gemeindeverwaltung verlangen.