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§ 3 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Stimm- und Wahlzettel

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§ 3 Vo GpR · Stimm- und Wahlzettel

1. Die Stimmzettel dürfen ausser der Abstimmungsfrage nur einen Hinweis auf Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Stimmenfang) enthalten.

2. Wahlzettel für das Verhältniswahlverfahren dürfen über die Kandidatinnen und Kandidaten höchstens folgende Angaben enthalten: Vorname, Name, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit, Wohnort und gegebenenfalls den Zusatz «bisher». Die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung ordnet jeder Kandidatin und jedem Kandidaten eine Kennziffer zu.

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