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120.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Stimmrechtsausweis und Antwortkuvert

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§ 2 Vo GpR · Stimmrechtsausweis und Antwortkuvert

1. Die Gemeinden können den Stimmrechtsausweis als Kuvert ausgestalten.

2. Der Stimmrechtsausweis ist jeweils mit dem Datum des Abstimmungs- oder Wahltags zu versehen.

3. Die Stimmberechtigten erhalten insbesondere folgende Informationen und Hinweise

a. * Öffnungszeiten des Wahllokals;

b. * Zeitraum für die briefliche Stimmabgabe;

c. * Möglichkeit der persönlichen Zustellung, sofern die Vorlagen und Erläuterungen nur einmal pro Haushalt zugestellt werden;

d. * Stimm- und Wahlzettel sind zur Wahrung des Stimmgeheimnisses im beigelegten Stimmzettelkuvert zu verschliessen und anschliessend in das Antwortkuvert zu legen.

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