120.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Stimmrechtsausweis und Antwortkuvert
§ 2 Vo GpR · Stimmrechtsausweis und Antwortkuvert
1. Die Gemeinden können den Stimmrechtsausweis als Kuvert ausgestalten.
2. Der Stimmrechtsausweis ist jeweils mit dem Datum des Abstimmungs- oder Wahltags zu versehen.
3. Die Stimmberechtigten erhalten insbesondere folgende Informationen und Hinweise
a. * Öffnungszeiten des Wahllokals;
b. * Zeitraum für die briefliche Stimmabgabe;
c. * Möglichkeit der persönlichen Zustellung, sofern die Vorlagen und Erläuterungen nur einmal pro Haushalt zugestellt werden;
d. * Stimm- und Wahlzettel sind zur Wahrung des Stimmgeheimnisses im beigelegten Stimmzettelkuvert zu verschliessen und anschliessend in das Antwortkuvert zu legen.