§ 18 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Protokolle
§ 18 Vo GpR · Protokolle
1. Die Protokolle haben für jede Abstimmung oder Wahl zu enthalten
a. die Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde;
b. die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise;
c. die Zahl der eingelegten Stimm- oder Wahlzettel;
d. die Zahl der leeren Stimm- oder Wahlzettel;
e. die Zahl der ungültigen Stimm- oder Wahlzettel;
f. die Zahl der gültigen Stimm- oder Wahlzettel;
g. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
h. bei Abstimmungen die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der leeren Stimmen;
i. bei Wahlen die Zahl der Stimmen der Vorgeschlagenen sowie der übrigen Wählbaren.
2. Für die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden Protokollformulare zu.
3. Für die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden haben diese selbst für die Protokollformulare zu sorgen.
4. Die Protokolle sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin und 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Hat eine Gemeinde mehrere Wahlbüros bestellt, so obliegt die Unterzeichnung dem Hauptwahlbüro.
5. Die Protokolle sind im Doppel zu erstellen und jeweils gemäss Weisung der Landeskanzlei abzuliefern oder aufzubewahren.