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120.11 CH-BL

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Ermittlung der Ergebnisse

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§ 17 Vo GpR · Ermittlung der Ergebnisse

1. Die Landeskanzlei erlässt Weisungen über das Vorgehen bei der Ermittlung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.

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