120.11
CH-BL
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Ermittlung der Ergebnisse
§ 17 Vo GpR · Ermittlung der Ergebnisse
1. Die Landeskanzlei erlässt Weisungen über das Vorgehen bei der Ermittlung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.